§ 1 Anwendbarkeit der AGB
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Ärztin und Patient als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 630a ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde. Es handelt sich um eine ärztliche Privatpraxis; eine Abrechnung über die gesetzliche Krankenversicherung findet nicht statt.
b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das Angebot der Ärztin, ärztliche Leistungen im Bereich der Diagnostik und der funktionellen Medizin zu erbringen, annimmt und sich an die Ärztin zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
c) Die Ärztin ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die die Ärztin aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus rechtlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die sie in Gewissenskonflikte bringen können. Unberührt bleibt die Pflicht zur Erbringung unaufschiebbarer ärztlicher Hilfe in Notfällen. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Ärztin für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.
§ 2 Terminabsagen
Da es sich um eine reine Terminpraxis handelt, ist es kaum möglich, durch Absagen entstehende Terminlücken kurzfristig zu besetzen. Termine werden ausschließlich für den Patienten reserviert. Mit der Praxis vereinbarte Termine müssen daher mindestens 24 Stunden vor Beginn in Textform oder telefonisch abgesagt werden. Absagen für einen Termin am Montag müssen bis spätestens Freitag um 14:00 Uhr die Praxis erreichen. Grundsätzlich werden nachfolgende Absagearten akzeptiert:
- Terminabsage über das Kontaktformular oder per Mail
- Telefonische Absagen
Bei Nichteinhaltung dieser Regelung ist die Praxis berechtigt, das entfallene Honorar als Ausfallhonorar in Rechnung zu stellen, abzüglich etwaig ersparter Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was die Ärztin durch anderweitige Vergabe des Termins erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Sofern Frist und/oder Form einer Absage ohne Verschulden und unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises (beispielsweise ärztliches Attest) nicht eingehalten werden können, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Ausfallhonorars.
§ 3 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages
a) Die Praxis erbringt ihre Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass die Ärztin ihre Kenntnisse und Fähigkeiten in der Ausübung der Medizin zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet. Schwerpunkte der Praxis sind die Diagnostik und die funktionelle Medizin.
b) Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er von der Ärztin über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde und in die jeweilige Maßnahme eingewilligt hat (§§ 630d, 630e BGB). Soweit der Patient nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist die Ärztin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.
c) Soweit die Ärztin Methoden der funktionellen Medizin anwendet, die schulmedizinisch nicht oder nicht abschließend anerkannt sind oder nicht dem allgemeinen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen, wird der Patient hierüber gesondert aufgeklärt. Bei derartigen Methoden kann ein subjektiv erwarteter Erfolg weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach allgemein anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies gegenüber der Ärztin zu erklären.
d) Die ärztliche Leistung ist ein Dienst und keine Werkleistung. Ein bestimmter Behandlungserfolg wird nicht geschuldet und nicht zugesichert.
§ 4 Mitwirkung des Patienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Die Ärztin ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt. Die Pflicht zur Erbringung unaufschiebbarer ärztlicher Hilfe bleibt unberührt.
§ 5 Honorierung
a) Die Ärztin hat für ihre Dienste Anspruch auf ein Honorar. Die Vergütung richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Abweichende Honorarvereinbarungen sind nur im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit (insbesondere § 2 GOÄ) und in der dort vorgeschriebenen Form wirksam.
b) Die Honorare sind nach Rechnungsstellung gemäß den Vorgaben der GOÄ und den Angaben auf der Rechnung zu bezahlen. Die Honorare für Selbstzahler-Leistungen können von der GOÄ abweichen. Auf Wunsch erhält der Patient nach Abschluss einer Behandlungsphase eine zusammenfassende Rechnung nach § 7.
c) Vermittelt die Ärztin Leistungen Dritter, die sie nicht fachlich überwacht (zum Beispiel Laborleistungen), werden diese durch den Dritten gegenüber dem Patienten unmittelbar in Rechnung gestellt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
d) Verordnet oder empfiehlt die Ärztin apothekenpflichtige oder verschreibungspflichtige Arzneimittel, so bezieht der Patient diese über eine Apotheke seiner Wahl. Der Bezug stellt ein von diesen AGB nicht erfasstes Direktgeschäft zwischen Patient und Apotheke dar und hat auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung der Ärztin keinen Einfluss. Gleiches gilt für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel. Der Patient hat die freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle. Die Ärztin lässt sich für die Verordnung oder Empfehlung von Präparaten keine Rückvergütungen oder sonstige Vorteile gewähren.
§ 6 Honorarerstattung durch Dritte
a) Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte (zum Beispiel private Krankenversicherung oder Beihilfestelle) hat oder zu haben glaubt, wird die Zahlungspflicht nach § 5 hiervon nicht berührt. Die Ärztin führt eine Direktabrechnung mit dem Erstattungsträger nicht durch und kann das Honorar in Ansehung einer möglichen Erstattung auch nicht stunden.
b) Soweit die Ärztin im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach § 3 Absatz b Angaben über die Erstattungspraxis Dritter macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten übliche Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar, und der Umfang der ärztlichen Leistungen beschränkt sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen.
c) Die Ärztin erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient.
§ 7 Vertraulichkeit der Behandlung und Datenschutz
a) Die Ärztin unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB) und behandelt die Patientendaten vertraulich. Sie erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratung und der Therapie sowie deren Begleitumstände und der persönlichen Verhältnisse des Patienten Auskünfte an Dritte nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Patienten.
b) Absatz a) gilt nicht, soweit die Ärztin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist (beispielsweise Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz) oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder sonstige Angehörige erfolgen nur mit Einwilligung des Patienten oder bei Vorliegen einer wirksamen Vollmacht; gegenüber Personensorgeberechtigten gelten die gesetzlichen Regelungen.
c) Die Ärztin führt die Behandlungsdokumentation nach Maßgabe des § 630f BGB. Der Patient hat nach § 630g BGB das Recht, unverzüglich Einsicht in die ihn betreffende Patientenakte zu nehmen, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Der Patient kann elektronische Abschriften der Patientenakte verlangen; die hierfür entstehenden Kosten hat er der Ärztin zu erstatten.
d) Die Patientenakte wird nach § 630f Absatz 3 BGB für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten gelöscht beziehungsweise vernichtet, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Unterlagen für Beweiszwecke weiter benötigt werden.
e) Der Patient hat im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger sowie den Zweck der Datenverarbeitung, ferner ein Recht auf Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung dieser Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten kann sich der Patient jederzeit an die im Impressum angegebene Adresse wenden.
Folgende persönliche Daten werden innerhalb der Praxis erfasst:
- Vorname, Nachname
- Anschrift
- Telefonnummer
- Geburtsdatum
- Mailadresse
- Rechnungsnummer
- Name der Krankenversicherung
- Daten mit Bezug zur Krankengeschichte (inklusive Befunde Dritter)
- Zusätzliche freiwillige Angaben und Auskünfte des Patienten
§ 8 Rechnungsstellung
a) Der Patient erhält für die erbrachten Leistungen eine Rechnung nach den Vorgaben der GOÄ. Die Rechnung enthält insbesondere den Namen und die Anschrift der Ärztin, den Namen und die Anschrift des Patienten, das Behandlungsdatum, die einzelnen berechneten Leistungen unter Angabe der jeweiligen Nummer des Gebührenverzeichnisses, den Steigerungssatz und den Betrag sowie gegebenenfalls Auslagen und Entgelte für Leistungen Dritter. Soweit umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht werden, ist der zutreffende Umsatzsteuersatz auszuweisen.
b) Die Rechnung enthält nach den Vorgaben der GOÄ die zur Begründung der berechneten Leistungen erforderlichen Angaben, einschließlich Diagnosen und Befunde. Der Patient wird darauf hingewiesen, dass die Weitergabe der Rechnung an Dritte (zum Beispiel an einen Erstattungsträger) die darin enthaltenen Gesundheitsdaten offenlegt.
§ 9 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

